Allgemeine Geschäftsbedingungen der A-TRON Gmbh

I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, in dem sich A-TRON GmbH, Europastraße 12, 4020 Linz (in Folge kurz der „Auftragnehmer“ oder „AN“) zur Lieferung, Montage und/oder Demontage sowie zur Reparatur von Aufzugsanlagen sowie deren Bestandteilen verpflichtet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Dienstleisters (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Dienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

II. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des AN sind für einen Zeitraum von 14 Tagen rechtsverbindlich gültig, soweit keine andere Annahmefrist in diesem Angebot enthalten ist.
Vom AN übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sonstige öffentlichen Abgaben und Gebühren. Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig.
Bei Leistungsvereinbarungen, die über einen mehrjährigen Zeitraum abgeschlossen wurden, werden die jeweiligen Jahresteilbeträge zum Jahresende zur Zahlung fällig.
Sofern zwischen Auftraggeber und AN nichts anderes vereinbart wird, gelten für vom AN erbrachte Leistungen € 100,00 zzgl. USt pro Stunde bzw. für Störungseinsätze € 100,00 zzgl. USt pro Stunde als vereinbart. Der AN ist berechtigt, Vorbereitungs- und Wegzeiten in Rechnung zu stellen.
Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht jedenfalls auch Anspruch auf ein angemessenes Entgelt zu den vorstehenden Konditionen.

Selbiges gilt für Überschreitungen des Angebotes, die durch Änderung des Auftraggebers bewirkt werden. Diese gelten als vom Auftraggeber genehmigt, auch wenn keine Benachrichtigung durch den AN erfolgt und sind angemessen zu vergüten.
Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil-)Zahlung in Verzug gerät, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit zwei Wochen fällig ist und der AN den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der AN auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der AN mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem AN in Verzug gerät. Der AN ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens des AN bezahlt und für die offenen Leistungen des AN das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.
Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die Zahlungen des Auftraggebers für seine Bestellung, ohne jeden Abzug, wie folgt vorzunehmen:
a. 50% bei Auftragserteilung
b. 20% bei Materialbestellung
c. 25% bei Montageende (Rohmontage)
d. 5% bei Übergabe der Anlage, spätestens jedoch 2 Monate nach der maschinentechnischen Sachverständigenabnahme.

IV. Eigentumsvorbehalt
Sofern im Rahmen der Vereinbarung mit dem AN Waren geliefert werden, so behält er sich an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und allfällige Einbringungskosten) seitens des Auftraggebers das Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen des AN aufrecht.
Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Auftraggeber den AN schon jetzt, den Besitz seiner Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den AN zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits jetzt bis zur Höhe der dem AN zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den AN abgetreten und ist der AN berechtigt, die Abtretung der Forderung offenzulegen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Dienstleister Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der AN berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.
Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem AN unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des AN an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.

V. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom AN körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN
Die vom AN ausgegebenen Unterlagen können vom AN bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.
Soweit der AN zur Vorbereitung eines Angebots des Auftraggebers Planungs- und Entwicklungsleistungen erbringt, sind diese bei Nichterteilung eines Auftrags nach den in Pkt. III dieser AGB angegebenen Stundensätzen zu vergüten. Unentgeltlichkeit der Planungs- und Entwicklungsleistung muss schriftlich vereinbart werden.

VI. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Lieferfrist bzw. Montage-/Demontagefrist bzw. die Frist für die Reparatur wird in der Auftragsbestätigung durch den AN festgehalten. Die vereinbarte Frist gilt nur dann, wenn ab Festlegung der Frist sämtliche technische Daten, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, vorliegen sowie erforderlichenfalls die genehmigten Anlagepläne und notwendige behördliche Bewilligungen vorliegen sowie eine etwaige zu leistende Anzahlung getätigt wurde.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom AN verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben.
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des AN liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der AN vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch erwächst. Der AN behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistung.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungs- oder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14-tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom AN verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des AN ausgeschlossen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Dienstleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN den Leistungszeitpunkt zu verschieben.
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der AN berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der AN berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

VII. Gewährleistung und Haftung
Gewährleistung wird vom AN ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Dienstleistung (insbesondere die Einhaltung der je nach Leistungsart zu beachtenden Ö-Normen, Technischen Richtlinien, etc) und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung eines Produkts für durch den Auftraggeber außervertraglich bestimmte Zwecke. Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien, Werkzeuge, Ersatzteile, Maschinen, etc wird vom AN ausdrücklich keine Haftung übernommen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Er hat bei sonstigen Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des AN gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der Waren bzw. Ausführen der Dienstleistungen an den Auftraggeber. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den AN sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den AN zu ermöglichen.
Der AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des AN am Lieferort oder am Sitz des AN.
Zum Schadenersatz ist der AN in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN ausschließlich für Personenschäden.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der AN nicht. Die Haftung des AN verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
Ein etwaiges Verschulden des AN hat der Auftraggeber zu beweisen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Der Auftraggeber hat für eine unentgeltliche Energie- und Wasserentnahme durch den AN zu sorgen.

VIII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche des AN kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

IX. Verbrauchergeschäfte
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG oder FAGG in ihrer jeweils geltenden Fassung widersprechen.
Information zur Ausübung des Widerrufsrechts für Konsumenten:
Als Konsument kann der Auftraggeber von einer Bestellung im Fernabsatz oder auswärts der Geschäftsräumlichkeiten des Dienstleisters gemäß § 11 FAGG binnen 14 (vierzehn) Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten und diese widerrufen. Diese Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist an keine bestimmte Form gebunden.
Der Auftraggeber kann diese jederzeit per E-Mail unter office@a-tron.at oder per Telefon unter der Nummer +43 732272265 erklären oder zu diesem Zweck das Musterwiderrufsformular verwenden. Zur Fristenwahrung ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese Erklärung innerhalb der 14-tätigen Rücktrittsfrist an den Dienstleister absendet. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
A-Tron GmbH
zH. Silvan Diacu
Europaplatz 12
A-4020 Linz

Bei Widerruf hat der AN sämtliche Zahlungen, die er vom Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages beim Dienstleister eingegangen ist.
Wenn der Auftraggeber vor Ablauf dieser 14tägigen Frist die Leistungserbringung durch den AN wünscht, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung – sein Rücktrittsrecht verliert.

X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Linz vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

XI. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.